Allgemeine Geschäftsbedingungen - Veranstalter

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(Veranstalter) (Vermittler)

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der Skandinavischen Reiseagentur, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.

Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist von 10 Tagen der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, die Annahme dieses Angebots erklärt.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k Abs. 3 BGB erfolgen.

Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 10 %, höchstens € 260,00 fällig.

Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 9.b oder 9.c genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, bindend.

Die Skandinavische Reiseagentur; Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth; behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder der kostenlose Rücktritt angeboten.

Die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisantritt, davon in Kenntnis zu setzen.

Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Reiner Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Skandinavischen Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth. Dem Kunden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, eine angemessene Entschädigung verlangen.

Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Dieser wird pro Person/Wohneinheit berechnet. Es ist dem Reiseteilnehmer ausdrücklich gestattet den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

5.1. Standard Gebühren

bis 30 Tage vor Reiseantritt

20 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt

25 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt

35 %

ab 14. Tag vor Reiseantritt

50 %

ab 7. Tag vor Reiseantritt

85 %

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise

100 %

5.2. Ausnahmen von der Standard Regelung

a. Schiff

bis 45. Tag vor Reiseantritt

20 %

ab 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt

50 %

ab 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt

80 %

am Tag des Reiseantritts  oder bei Nichtantritt der Reise

100 %

 

b. Ferienwohnungen/-Häuser/Appartements, auch bei Bus- und Bahnreisen

bis 45. Tag vor Reiseantritt

20 %

ab 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt

50 %

ab 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt

80 %

am Tag des Reiseantritts  oder bei Nichtantritt der Reise

100 %

c. Nur- Flug im Linienverkehr

Bearbeitungsgebühr pro Person

€ 76,00

d. Andere Reisearten

Die in den Ziffern 5.1. bis 5.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelnden Grundsätzen behandelt.

6.  Umbuchung

Auf Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit überhaupt durchführbar, vor Beginn der in

5.1 bis 5.2, mit Ausnahme von 5.2.c. genannten Fristen eine Änderung der Reisebestätigung vor.

Dafür werden € 30,00 pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. bis 5.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführte werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Eintritt von Ersatzpersonen

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Eintritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser dem besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers, ist der Veranstalter berechtig, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten € 25,00 zu verlangen. Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch die Skandinavische Reiseagentur

Die Skandinavische Reiseagentur, Inhaber Erika Mergenthaler, Sudetenstraße 7, 90765 Fürth, kann in folgenden Fällen vor Eintritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;  er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge

b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.

c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise bedeuten würde.

Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rücktrittsforderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

1) die gewissenhafte Reisevorbereitung;

2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers;

3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;

4)die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit den Leistungserbringung betrauten Person.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.

Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach dem Förderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

12. Gewährleistung

a. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende bei den örtlichen Leistungsträgern oder bei Nichterreichbarkeit dieser Leistungsträger unter der Telefonnummer +49-(0)911/7658198 telefonisch oder per Telefax unter +49(0)911/7658199 Abhilfe verlangen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisvertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

13. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

13.1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

13.2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter

Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00;

übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden je auf die Höhe des dreifachen

Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Der Reiseveranstalter

haftet nicht für Leistungsstörung im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.) Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als

Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit

beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen

Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf

Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend

gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die

Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des

Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der

Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die

Haftung der Fluchfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB´s und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich den örtlichen Leistungsträgern oder uns unter den in 12. a. angegebenen Kontaktdaten zur Kenntnis zu geben. Soweit eine Abhilfe möglich ist, wird diese erfolgen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei den, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Teil/Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht, das selbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

18. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltstort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend (AG Fürth)

Skandinavische Reiseagentur
Inhaber Erika Mergenthaler
Sudetenstr. 7
DE-90765 Fürth
Drucklegung September 2005

"Die Geschäftsbedingungen können Sie sich hier ( ) herunterladen."

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