Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Reisegepäck

Für die Beförderung von Passagieren mit den im Verkehr der Viking Line eingesetzten Schiffen gelten folgende Bedingungen:

1. Verfrachter ist die Reederei des transportierenden Schiffes, d.h. Viking Line Abp. Der Beförderungsvertrag gilt zwischen der Reederei und dem Passagier.

2. Der Passagier darf sein aus der Fahrkarte erwachsendes Recht nicht an andere überlassen. Hat jemand die Fahrkarte für einen anderen erworben, so wird davon ausgegangen, dass er hierzu und damit zur Annahme dieser Beförderungsbedingungen im Namen des anderen befugt war.

3. Als Reisegepäck gilt jeder Gegenstand (einschliesslich Fahrzeug), der für den Passagier transportiert wird; jedoch nicht Gegenstände, für die eine Charterpartie, ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt wird. Handgepäck ist Reisegepäck (einschliesslich lebender Tiere), das der Passagier in seiner Kabine verwahrt, bei sich führt oder das sich sonst in seinem Gewahrsam befindet. Darunter fällt auch alles, was im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt wird.

4. Der Passagier darf Reisegepäck in angemessener Menge bei sich führen. Kann das Reisegepäck, einschliesslich Handgepäck, Gefahren oder Unannehmlichkeiten verursachen oder erfordert es besondere Pflege oder Sorge, so hat der Passagier den Verfrachter davon vor dem Beginn der Fahrt in Kenntnis zu setzen. Der Verfrachter behält sich das Recht vor, die Beförderung des vorgenannten Reisegepäcks zu verweigern.

5. Der Passagier ist verpflichtet, während des Transports die Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften an Bord zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird im Auftrag des Kapitäns (u. a. von der Wache) kontrolliert. Das Transportunternehmen behält sich und seinen Vertretern das Recht vor, durch Nichtzulassung zum Schiff oder Verweisung von Bord die Beförderung eines Fahrgastes zu verweigern, falls Grund zu der Annahme besteht, dass dieser die Sicherheit anderer Fahrgäste gefährden, Rechte der Mitreisenden verletzen oder auf die eine oder andere Weise dem Transportunternehmen unvorhergesehene Kosten verursachen kann. Die Vertreter des Schiffes sind berechtigt, die Beförderung von unter Rauscheinwirkung stehenden oder sich störend verhaltenden Personen abzulehnen. Passagiere mit gebuchtem Kabinenplatz haften für etwaige Schäden in der Kabine während der Reise.

6. Sollte der Passagier die Fahrt abbrechen oder sie überhaupt nicht antreten, so ist der vereinbarte Fahrpreis trotzdem zu zahlen. Im eigenen Krankheitsfall oder wenn der Passagier aus einem anderen wichtigen Grund die Fahrt nicht antreten bzw. vollziehen kann und wenn der Verfrachter davon innerhalb angemessener Frist in Kenntnis gesetzt wurde, braucht der Fahrpreis jedoch nicht gezahlt zu werden. In diesem Fall werden 10% vom Fahrpreis abgezogen.

7. Die Buchung des Autoplatzes ist nicht mehr gültig, wenn das Auto nicht spätestens 30 Minuten (in Tallinn 45 Minuten), Fahrzeuge höher als 2,4 m spätestens 45 Minuten, vor der angesetzten Abfahrt des Schiffes einschiffungsbereit ist. Ein auf Warteliste stehendes Fahrzeug hat Anspruch auf einen Autoplatz, wenn das Schiff Platz hat.

8. Sollte dem Verfrachter oder jemandem, dessen Verschulden er zu vertreten hat, einen Fehler bzw. ein Versäumnis zur Last fallen, so ist er verpflichtet, den Verlust zu ersetzen, der durch den Tod oder die Schädigung des Passagiers verursacht wird, sowie den Verlust, der durch Schaden am Reisegepäck des Passagieres verursacht wird. Dasselbe gilt für den Verlust, der auf die Verspätung des Passagiers bzw. seines Reisegepäcks zurückzuführen ist.

9. Es sei darauf  hingewiesen, dass ein Passagier, dem ein Köperschaden zugefügt wurde oder der den Verlust des Handreisegepäcks bzw. einen Schaden daran erlitten hat, verpflichtet ist, nachzuweisen, dass der Schaden bzw. der Verlust auf eine Begebenheit zurückzuführen ist, die während des Transports eingetreten ist. Ferner hat er einen Nachweis für den Umfang des Schadens zu erbringen wie auch dafür, dass die Reederei den Schaden bzw. den Verlust durch einen Fehler oder ein Versäumnis verursacht hat.
10. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kunstgegenstände oder sonstiges besonders wertvolles Reisegepäck zu ersetzen, es sei denn er hat den betreffenden Gegenstand zwecks Aufbewahrung entgegengenommen.

11. Als Fehler bzw. Versäumnis des Verfrachters gilt nicht ein Verlust, der auf einen technischen Fehler, Witterungsverhältnisse, Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände der höheren Gewalt (force majeure) zurückzuführen ist (s. auch Punkt 16 unten).

12. Ist ein Verschulden des Verfrachters ordnungsgemäss festgestellt worden, so ist seine Haftpflicht trotzdem wie folgt beschränkt:
a) bei Personenschäden bis zum Betrag von maximal SDR 175.000 für einen Passagier, dem der Tod oder ein Körperschaden zugefügt worden ist.
b) bei einem von einem Passagier wegen Verspätung erlittenen Verlust bis zum Betrag von maximal SDR 4.150.
c) beim Verlust oder bei Verspätung des Handgepäcks oder beim Schaden an dem selben bis zum Betrag
von maximal SDR 1.800 je Passagier.
d) beim Verlust oder bei Verspätung des Fahrzeuges oder beim Schaden an demselben bis zum Betrag von maximal SDR 10.000 je Passagier.
e) beim Verlust oder bei Verspätung von sonstigen Reisegepäck oder beim Schaden an demselben bis zum Betrag von maximal SDR 2.700 je Passagier.
f) beim Verlust oder bei Verspätung von oder beim Schaden an wertvollem Reisgepäck, das der Verfrachter zwecks Aufbewahrung entgegengenommen hat, zum Betrag von maximal SDR 6.750. Die oben genannten Beträge gelten für jede Fahrt. Der Verfrachter ist immer berechtigt, sich auf die gesetzmässigen Globaleinschränkungsregeln zu berufen.

13. Der Passagier trägt den gesetzmässigen Selbstkostenanteil für Verlust und Schaden bis zu folgenden Beträgen:
a) SDR 150 für jedes beschädigte Fahrzeug.
b) SDR 20 für sonstigen Schaden am Reisegepäck.
c) SDR 20 für Schaden wegen Verspätung.
Der Selbstkostenanteil wird vom Betrag des tatsächlichen Schadens bzw. Verlustes abgezogen.

14. SDR ist ein vom Internationalen Währungsfond definiertes Sonderziehungsrecht, das nach dem Kurs des Tages umzurechnen ist, an dem die Sicherheitsleistung für die Haftung erfolgt oder an dem die Zahlung geleistet wird. Der Wert des SDR wird täglich in Verbindung mit den Währungskursen notiert und betrug am 10.04.2007 EUR 1,13 und SEK 10,51.

15. Unabhängig vom Obenstehenden lehnt der Verfrachter jede Haftung ab für:
a) Personenschäden und Verzögerungsschäden für die Passagiere für die Zeit vor dem Anbord und nach dem Anlandgehen.
b) Verlust oder Verspätung von oder Schäden am Handgepäck (einschliesslich der vom Passagier in oder auf dem Fahrzeug mitgeführten Güten) für die Zeit vor der Einschiffung und nach der Ausschiffung.
c) Verlust, Verspätung oder Schaden, wenn diese durch eine Begebenheit während eines von einem anderen Beförderer durchgeführten Beförderungsabschnittes verursacht wurden, soweit vereinbart oder deutlich vorausgesetzt worden ist, dass der Transport ganz oder zum bestimmten Teil von einem anderen namhaft gemachten Beförderer als vom Verfrachter durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn der Passagier das Recht hat, einen anderen Beförderer in Anspruch zu nehmen.
16. Der Verfrachter ist berechtigt, den Transport auch mit einem anderen Schiff als mit dem angekündigten oder in der Fahrkarte angegebenen durchzuführen sowie ohne Vorankündigung infolge von Umständeb wie z. B. technischer Fehler, Witterungs- und Eisverhältnissen, Docken, Haverien und anderen Verkehrsverhältnissen (force majeure), die dem Verfrachter nicht zur Last fallen können, Fahrplanänderungen vorzunehmen.

17. Obengenannte Haftungseinschränkungen und Vorbehalte gelten auch für die Schiffsoffiziere und Besatzung, Expedienten und Vertreter, Stauer und andere, für die der Verfrachter verantwortlich ist. Dasselbe gilt auch, wenn der Anspruch gegen den Verfrachter sich nicht auf den Beförderungsvertrag stützt.

18. Die Klage bezüglich Haftung des Verfrachters für Beförderung von Passagieren oder Reisegepäck kann nach Wahl des Klägers nur erhoben werden:
a) beim Seegericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem der Verfrachter seinen Sitz hat oder in dem er hauptsächlich das Gewerbe betreibt, oder
b) beim Seegericht des Appellationsgerichtsbezirkes, in dem sich der Abfahrts- oder Bestimmungsort laut dem Beförderungsvertrag zwischen Verfrachter und Passagier befindet.
Ausserdem gilt für Schiffe unter schwedischer Flagge, was hierfür im schwedischen Seerecht festgelegt ist.

19. Der Gerichtsstand entscheidet, welches Recht angewandt wird.

20. Der Passagier oder sein Vertreter muss ohne grundloses Verzögern schriftlich beim Verfrachter reklamieren, sobald er Kenntnis von Umständen erlangt hat, die einen eventuellen Entschädigungsanspruch begründen. Eventuelle Ansprüche erlöschen, wenn die Klage gegen den Verfrachter nicht in gesetzmässiger Ordnung erhoben wird, und zwar:
a) Entschädigungsanspruch wegen Todesfall oder Körperschaden oder Verspätung des Passagiers bei Fahrgastbeförderung: innerhalb von zwei Jahren nach erfolgtem oder beabsichtigtem Anlandgehen; sowie, wenn der Todesfall nach dem Anlandgehen eingetreten ist: innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall, jedoch nicht später als drei Jahre nach dem Anlandgehen.
b) Entschädigungsanspruch wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks einschliesslich. Handgepäck: innerhalb von zwei Jahren nach der Ausschiffung des Gepäcks bzw.- beim Verlust des Gepäcks während der Fahrt – nach der beabsichtigten Ausschiffung des Gepäcks.

21. Im übrigen gelten die Bestimmungen des finnischen bzw. schwedischen Seerechts. (Eine Übersetzung des schwedischen Originaltextes).

22. Die Beförderungsbedingungen gelten im Verbund mit den vom Verband der finnischen Reisebüros (Suomen matkatoimistoalan liitto ry (SMAL) und vom finnischen Verbraucher-schutzbeauftragten (Kuluttaja-asiamies) vereinbarten Pauschalreisebedingungen vom 4.5. 1995 und sind anzuwenden für Verträge über Pauschalreisen, bei welchen die Viking Line Abp verantwortlicher Reiseveranstalter ist. Dabei sind jedoch die Beförderungsbedingungen den Pauschalreisebedingungen übergeordnet.

VIKING LINE ABP
VIKING REDERI AB