Allgemeine
Beförderungsbedingungen für Passagiere
und Reisegepäck
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Für die Beförderung von Passagieren mit
den im Verkehr der Viking Line
eingesetzten Schiffen gelten folgende
Bedingungen:
1. Verfrachter ist die Reederei des
transportierenden Schiffes, d.h. Viking
Line Abp. Der Beförderungsvertrag gilt
zwischen der Reederei und dem Passagier.
2. Der Passagier darf sein aus der
Fahrkarte erwachsendes Recht nicht an
andere überlassen. Hat jemand die
Fahrkarte für einen anderen erworben, so
wird davon ausgegangen, dass er hierzu
und damit zur Annahme dieser
Beförderungsbedingungen im Namen des
anderen befugt war.
3. Als Reisegepäck gilt jeder Gegenstand
(einschliesslich Fahrzeug), der für den
Passagier transportiert wird; jedoch
nicht Gegenstände, für die eine
Charterpartie, ein Frachtbrief oder ein
Konnossement ausgestellt wird.
Handgepäck ist Reisegepäck (einschliesslich
lebender Tiere), das der Passagier in
seiner Kabine verwahrt, bei sich führt
oder das sich sonst in seinem Gewahrsam
befindet. Darunter fällt auch alles, was
im oder auf dem Fahrzeug mitgeführt
wird.
4. Der Passagier darf Reisegepäck in
angemessener Menge bei sich führen. Kann
das Reisegepäck, einschliesslich
Handgepäck, Gefahren oder
Unannehmlichkeiten verursachen oder
erfordert es besondere Pflege oder
Sorge, so hat der Passagier den
Verfrachter davon vor dem Beginn der
Fahrt in Kenntnis zu setzen. Der
Verfrachter behält sich das Recht vor,
die Beförderung des vorgenannten
Reisegepäcks zu verweigern.
5. Der Passagier ist verpflichtet,
während des Transports die Ordnungs- und
Sicherheitsvorschriften an Bord zu
beachten. Die Einhaltung dieser
Vorschriften wird im Auftrag des
Kapitäns (u. a. von der Wache)
kontrolliert. Das Transportunternehmen
behält sich und seinen Vertretern das
Recht vor, durch Nichtzulassung zum
Schiff oder Verweisung von Bord die
Beförderung eines Fahrgastes zu
verweigern, falls Grund zu der Annahme
besteht, dass dieser die Sicherheit
anderer Fahrgäste gefährden, Rechte der
Mitreisenden verletzen oder auf die eine
oder andere Weise dem
Transportunternehmen unvorhergesehene
Kosten verursachen kann. Die Vertreter
des Schiffes sind berechtigt, die
Beförderung von unter Rauscheinwirkung
stehenden oder sich störend verhaltenden
Personen abzulehnen. Passagiere mit
gebuchtem Kabinenplatz haften für
etwaige Schäden in der Kabine während
der Reise.
6. Sollte der Passagier die Fahrt
abbrechen oder sie überhaupt nicht
antreten, so ist der vereinbarte
Fahrpreis trotzdem zu zahlen. Im eigenen
Krankheitsfall oder wenn der Passagier
aus einem anderen wichtigen Grund die
Fahrt nicht antreten bzw. vollziehen
kann und wenn der Verfrachter davon
innerhalb angemessener Frist in Kenntnis
gesetzt wurde, braucht der Fahrpreis
jedoch nicht gezahlt zu werden. In
diesem Fall werden 10% vom Fahrpreis
abgezogen.
7. Die Buchung des Autoplatzes ist nicht
mehr gültig, wenn das Auto nicht
spätestens 30 Minuten (in Tallinn 45
Minuten), Fahrzeuge höher als 2,4 m
spätestens 45 Minuten, vor der
angesetzten Abfahrt des Schiffes
einschiffungsbereit ist. Ein auf
Warteliste stehendes Fahrzeug hat
Anspruch auf einen Autoplatz, wenn das
Schiff Platz hat.
8. Sollte dem Verfrachter oder jemandem,
dessen Verschulden er zu vertreten hat,
einen Fehler bzw. ein Versäumnis zur
Last fallen, so ist er verpflichtet, den
Verlust zu ersetzen, der durch den Tod
oder die Schädigung des Passagiers
verursacht wird, sowie den Verlust, der
durch Schaden am Reisegepäck des
Passagieres verursacht wird. Dasselbe
gilt für den Verlust, der auf die
Verspätung des Passagiers bzw. seines
Reisegepäcks zurückzuführen ist.
9. Es sei darauf hingewiesen, dass
ein Passagier, dem ein Köperschaden
zugefügt wurde oder der den Verlust des
Handreisegepäcks bzw. einen Schaden
daran erlitten hat, verpflichtet ist,
nachzuweisen, dass der Schaden bzw. der
Verlust auf eine Begebenheit
zurückzuführen ist, die während des
Transports eingetreten ist. Ferner hat
er einen Nachweis für den Umfang des
Schadens zu erbringen wie auch dafür,
dass die Reederei den Schaden bzw. den
Verlust durch einen Fehler oder ein
Versäumnis verursacht hat.
10. Der Verfrachter ist nicht
verpflichtet, Geld, Wertpapiere,
Kunstgegenstände oder sonstiges
besonders wertvolles Reisegepäck zu
ersetzen, es sei denn er hat den
betreffenden Gegenstand zwecks
Aufbewahrung entgegengenommen.
11. Als Fehler bzw. Versäumnis des
Verfrachters gilt nicht ein Verlust, der
auf einen technischen Fehler,
Witterungsverhältnisse,
Verkehrsverhältnisse oder andere
Umstände der höheren Gewalt (force
majeure) zurückzuführen ist (s. auch
Punkt 16 unten).
12. Ist ein Verschulden des Verfrachters
ordnungsgemäss festgestellt worden, so
ist seine Haftpflicht trotzdem wie folgt
beschränkt:
a) bei Personenschäden bis zum Betrag
von maximal SDR 175.000 für einen
Passagier, dem der Tod oder ein
Körperschaden zugefügt worden ist.
b) bei einem von einem Passagier wegen
Verspätung erlittenen Verlust bis zum
Betrag von maximal SDR 4.150.
c) beim Verlust oder bei Verspätung des
Handgepäcks oder beim Schaden an dem
selben bis zum Betrag
von maximal SDR 1.800 je Passagier.
d) beim Verlust oder bei Verspätung des
Fahrzeuges oder beim Schaden an
demselben bis zum Betrag von maximal SDR
10.000 je Passagier.
e) beim Verlust oder bei Verspätung von
sonstigen Reisegepäck oder beim Schaden
an demselben bis zum Betrag von maximal
SDR 2.700 je Passagier.
f) beim Verlust oder bei Verspätung von
oder beim Schaden an wertvollem
Reisgepäck, das der Verfrachter zwecks
Aufbewahrung entgegengenommen hat, zum
Betrag von maximal SDR 6.750. Die oben
genannten Beträge gelten für jede Fahrt.
Der Verfrachter ist immer berechtigt,
sich auf die gesetzmässigen
Globaleinschränkungsregeln zu berufen.
13. Der Passagier trägt den
gesetzmässigen Selbstkostenanteil für
Verlust und Schaden bis zu folgenden
Beträgen:
a) SDR 150 für jedes beschädigte
Fahrzeug.
b) SDR 20 für sonstigen Schaden am
Reisegepäck.
c) SDR 20 für Schaden wegen Verspätung.
Der Selbstkostenanteil wird vom Betrag
des tatsächlichen Schadens bzw.
Verlustes abgezogen.
14. SDR ist ein vom Internationalen
Währungsfond definiertes
Sonderziehungsrecht, das nach dem Kurs
des Tages umzurechnen ist, an dem die
Sicherheitsleistung für die Haftung
erfolgt oder an dem die Zahlung
geleistet wird. Der Wert des SDR wird
täglich in Verbindung mit den
Währungskursen notiert und betrug am
10.04.2007 EUR 1,13 und SEK 10,51.
15. Unabhängig vom Obenstehenden lehnt
der Verfrachter jede Haftung ab für:
a) Personenschäden und
Verzögerungsschäden für die Passagiere
für die Zeit vor dem Anbord und nach dem
Anlandgehen.
b) Verlust oder Verspätung von oder
Schäden am Handgepäck (einschliesslich
der vom Passagier in oder auf dem
Fahrzeug mitgeführten Güten) für die
Zeit vor der Einschiffung und nach der
Ausschiffung.
c) Verlust, Verspätung oder Schaden,
wenn diese durch eine Begebenheit
während eines von einem anderen
Beförderer durchgeführten
Beförderungsabschnittes verursacht
wurden, soweit vereinbart oder deutlich
vorausgesetzt worden ist, dass der
Transport ganz oder zum bestimmten Teil
von einem anderen namhaft gemachten
Beförderer als vom Verfrachter
durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn
der Passagier das Recht hat, einen
anderen Beförderer in Anspruch zu
nehmen.
16. Der Verfrachter ist berechtigt, den
Transport auch mit einem anderen Schiff
als mit dem angekündigten oder in der
Fahrkarte angegebenen durchzuführen
sowie ohne Vorankündigung infolge von
Umständeb wie z. B. technischer Fehler,
Witterungs- und Eisverhältnissen,
Docken, Haverien und anderen
Verkehrsverhältnissen (force majeure),
die dem Verfrachter nicht zur Last
fallen können, Fahrplanänderungen
vorzunehmen.
17. Obengenannte Haftungseinschränkungen
und Vorbehalte gelten auch für die
Schiffsoffiziere und Besatzung,
Expedienten und Vertreter, Stauer und
andere, für die der Verfrachter
verantwortlich ist. Dasselbe gilt auch,
wenn der Anspruch gegen den Verfrachter
sich nicht auf den Beförderungsvertrag
stützt.
18. Die Klage bezüglich Haftung des
Verfrachters für Beförderung von
Passagieren oder Reisegepäck kann nach
Wahl des Klägers nur erhoben werden:
a) beim Seegericht des
Appellationsgerichtsbezirkes, in dem der
Verfrachter seinen Sitz hat oder in dem
er hauptsächlich das Gewerbe betreibt,
oder
b) beim Seegericht des
Appellationsgerichtsbezirkes, in dem
sich der Abfahrts- oder Bestimmungsort
laut dem Beförderungsvertrag zwischen
Verfrachter und Passagier befindet.
Ausserdem gilt für Schiffe unter
schwedischer Flagge, was hierfür im
schwedischen Seerecht festgelegt ist.
19. Der Gerichtsstand entscheidet,
welches Recht angewandt wird.
20. Der Passagier oder sein Vertreter
muss ohne grundloses Verzögern
schriftlich beim Verfrachter
reklamieren, sobald er Kenntnis von
Umständen erlangt hat, die einen
eventuellen Entschädigungsanspruch
begründen. Eventuelle Ansprüche
erlöschen, wenn die Klage gegen den
Verfrachter nicht in gesetzmässiger
Ordnung erhoben wird, und zwar:
a) Entschädigungsanspruch wegen
Todesfall oder Körperschaden oder
Verspätung des Passagiers bei
Fahrgastbeförderung: innerhalb von zwei
Jahren nach erfolgtem oder
beabsichtigtem Anlandgehen; sowie, wenn
der Todesfall nach dem Anlandgehen
eingetreten ist: innerhalb von zwei
Jahren nach dem Todesfall, jedoch nicht
später als drei Jahre nach dem
Anlandgehen.
b) Entschädigungsanspruch wegen Verlust,
Beschädigung oder Verspätung des
Reisegepäcks einschliesslich.
Handgepäck: innerhalb von zwei Jahren
nach der Ausschiffung des Gepäcks bzw.-
beim Verlust des Gepäcks während der
Fahrt – nach der beabsichtigten
Ausschiffung des Gepäcks.
21. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des finnischen bzw. schwedischen
Seerechts. (Eine Übersetzung des
schwedischen Originaltextes).
22. Die Beförderungsbedingungen gelten
im Verbund mit den vom Verband der
finnischen Reisebüros (Suomen
matkatoimistoalan liitto ry (SMAL) und
vom finnischen
Verbraucher-schutzbeauftragten (Kuluttaja-asiamies)
vereinbarten Pauschalreisebedingungen
vom 4.5. 1995 und sind anzuwenden für
Verträge über Pauschalreisen, bei
welchen die Viking Line Abp
verantwortlicher Reiseveranstalter ist.
Dabei sind jedoch die
Beförderungsbedingungen den
Pauschalreisebedingungen übergeordnet.
VIKING LINE ABP
VIKING REDERI AB |
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